Aufgrund zahlreicher Nachfragen von Mitgliedern und erster vorliegender Versorgungsbescheide liegen uns mittlerweile Informationen vor, dass die hier stattfindende Überleitung nicht als Beförderung zu werten ist. Damit müssen die Be-troffenen nicht 2 Jahre aus A14 besoldet werden, um auch eine Versorgung aus A14 zu erhalten.
Diese Information bedarf zwar noch einer genauen juristischen Prüfung, entspricht aber der Auffassung und der von Anfang an geäußerten Forderung des VBE.
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