Zudem muss eine Stellvertreterin bestimmt werden. Die Bestellung erfolgt durch die Schulleiterin/den Schulleiter nach Anhörung des Lehrerrats.
Der Aufgabenbereich umfasst die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten in allen Angelegenheiten, in denen die Schulleitung beteiligungspflichtige Personalentscheidungen zu treffen hat. Hierzu zählt z.B. das Mitwirkungsrecht bei der Stellenausschreibung, Personalauswahl und Einstellung von Lehrkräften. Zudem besteht ein Widerspruchsrecht bezüglich aller gleichstellungsrelevanten Entscheidungen der Schulleitung.
Die AfG ist in Ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie hat das Recht zur Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen und einen Anspruch auf eine Entlastung im erforderlichen Umfang, wobei in diesem Bereich sicherlich noch ein Nachbesserungsbedarf besteht, da eine angemessene Entlastung in der Praxis nur selten gewährt werden kann.
Aus der Aufgabendefinition der AfG folgt, dass eine Mitgliedschaft im Lehrerrat aufgrund der möglichen Interessenkollision abweichend von der bisherigen Praxis nicht mehr zulässig ist.
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