Die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes wird durch die Neuregelung im Dienstrechtsmodernisierungsgesetz bereits nach einem Zeitraum von 13 Monaten seit der Funktionsübertragung gezahlt.
Diese Neuregelung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wir bitten aber vor der Beauftragung zu beachten, dass die sonstigen Zulagenvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt sein müssen. So formuliert das Gesetz, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Amtsübertragung vorliegen.
Es geht hierbei um folgende Punkte:
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Vakanzvertretung und nicht nur eine Verhinderungsvertretung
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Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
Das bedeutet, dass die Stelle besetzbar sein muss und die Vertretung sich, vereinfacht dargestellt, im Falle einer Ausschreibung auf die Stelle bewerben dürfte. Dazu gehört insbesondere, dass die laufbahnrechtliche Wartezeit von in der Regel 4 Jahren erfüllt sein muss.
Wir stellen derzeit fest, dass Lehrkräften von Seiten der Schulaufsicht die kommissarische Schulleitung angetragen wird, ohne den wichtigen Hinweis zu geben, dass eine Zulage mangels Vakanz- und/oder gegebener laufbahnrechtlicher Voraussetzungen nicht möglich ist.
Für Rückfragen steht die Rechtsabteilung des VBE NRW den Mitgliedern als Ansprechpartner unter der Telefonnummer 0231 425757 0 zur Verfügung.
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